SteuerKompass

Gewerbesteuer – kurz erklärt

Gewerbesteuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen – also Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie Handel, Handwerk, Industrie, Gastronomie oder E-Commerce. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) zahlen immer Gewerbesteuer, unabhängig von der Tätigkeit.

Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler), Land- und Forstwirte sowie die private Vermögensverwaltung für Vermietung oder Wertpapiervermögen – solange keine gewerbliche Tätigkeit entsteht.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von EUR 24.500,00 Gewinn pro Jahr.

Kurz gesagt: Gewerbliche Tätigkeit = Gewerbesteuer. Freiberufliche Tätigkeit = keine Gewerbesteuer.

Was ist eigentlich ein Gewerbe und wann wird man gewerbesteuerpflichtig?

Der Begriff „Gewerbe“ und die speziellere Kategorie „produzierendes Gewerbe“ werden häufig verwendet, aber nicht immer zutreffend voneinander abgegrenzt. Beide stammen aus der wirtschaftlichen Klassifikation und werden u. a. im Steuerrecht, in der Statistik und in Förderprogrammen genutzt. Wir haben eine verständliche Einordnung vorgenommen.

Was zählt allgemein als Gewerbe?

„Gewerbe“ umfasst nahezu alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die

  • selbstständig
  • dauerhaft
  • mit Gewinnerzielungsabsicht
  • und nicht freiberuflich oder land-/forstwirtschaftlich ausgeübt werden.

Typische Branchen und Bereiche des Gewerbes sind:

1. Handwerk

  • Bauhandwerk (Maler, Elektriker, SHK, Maurer)
  • Kfz-Handwerk
  • Metallbau
  • Schreiner/Tischler
  • Bäcker/Metzger

2. Handel

  • Großhandel
  • Einzelhandel (stationär und online)
  • Import/Export
  • E-Commerce- und Plattformhandel

3. Dienstleistungsgewerbe (nicht freiberufliche Dienstleistungen)

  • Gebäudereinigung
  • Sicherheitsgewerbe
  • Logistik und Transport
  • Hausmeisterdienste
  • Event- und Messegewerbe

4. Gastgewerbe / Tourismus

  • Hotels
  • Gastronomie
  • Catering
  • Freizeit- und Vergnügungsbetriebe

5. Baugewerbe

  • Bauunternehmen
  • Tiefbau / Hochbau
  • Ausbaugewerbe

6. Produktion und Industrie

Diese Gruppe bildet den Kern des produzierenden Gewerbes (siehe unten).

Wichtig: Nicht als Gewerbetreibende gelten z. B. Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure) sowie Land- und Forstwirtschaft – sie bilden eigene Kategorien.

Was gehört zum produzierenden Gewerbe?

Das produzierende Gewerbe ist eine Unterkategorie des Gewerbes. Es umfasst alle Branchen, die materielle Güter herstellen, verarbeiten oder gewinnen. Dazu zählen insbesondere:

1. Verarbeitendes Gewerbe / Industrie

  • Maschinenbau
  • Metallverarbeitung
  • Elektro- und Fahrzeugindustrie
  • Kunststoff- und Chemieindustrie
  • Pharmaindustrie
  • Nahrungsmittel- und Getränkeproduktion
  • Möbel- und Holzindustrie
  • Textil- und Bekleidungsherstellung
  • Papier-, Glas- und Baustoffindustrie

2. Bergbau und Rohstoffgewinnung

  • Erz- und Kohleabbau
  • Steine- und Erdenindustrie
  • Mineralöl- und Gasförderung

3. Energie- und Wasserversorgung

Oft mitgezählt, je nach Definition:

  • Strom- und Gasversorgung
  • Fernwärme
  • Wasserversorgung

4. Baugewerbe

Wird in vielen Statistiken dem produzierenden Gewerbe zugerechnet, weil es materielle Wertschöpfung schafft:

  • Hoch- und Tiefbau
  • Ausbaugewerbe
  • Spezialbaubetriebe

5. Handwerkliche Produktion

Zwar kleinbetrieblicher, aber ebenfalls produzierend:

  • Metallbau
  • Schreinereien
  • Feinmechanik
  • Bäckereien/Metzgereien mit eigener Herstellung
  • Manufakturen

Warum ist die Unterscheidung zwischen Gewerbe und freien Berufen wichtig?

Sie spielt eine Rolle bei:

  • steuerlichen Regelungen (z. B. Gewerbesteuer, Abschreibungen)
  • Förderprogrammen (Investitions- oder Innovationsförderung)
  • Branchenstatistiken und Wirtschaftsdaten
  • Tarif- und Arbeitsrecht
  • Unternehmensbewertung und Finanzierung

Die entscheidende Frage ist: Wer ist gewerbesteuerpflichtig und wer nicht?

Gewerbesteuerpflichtig

Gewerbliche Unternehmen sind alle, die:

  • selbstständig
  • dauerhaft
  • mit Gewinnerzielungsabsicht
  • eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Zum Beispiel:

  • Handel, Handwerk, Industrie
  • Gastronomie, Hotels, Logistik
  • Online-Shops und E-Commerce
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) – immer, unabhängig von der Tätigkeit
  • Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), sofern sie gewerblich tätig sind.

Wer ist NICHT gewerbesteuerpflichtig?

Freiberufler und bestimmte selbstständige Tätigkeiten, z. B.:

  • Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure
  • Journalisten, Künstler, Designer, Autoren
  • Wissenschaftlich-technische Berufe

Außerdem nicht gewerbesteuerpflichtig:

  • Land- und Forstwirte
  • Vermögensverwaltung im Privatbereich (z. B. private Vermietung oder Wertpapierdepots – solange keine gewerbliche Prägung entsteht)
  • Vereine unter bestimmten Voraussetzungen

Achtung! Wichtig zu wissen: Auch Freiberufler können gewerbesteuerpflichtig werden

Eine Tätigkeit kann gewerblich werden, wenn z. B. Freiberufler gewerblich handeln (z. B. Handel statt Beratung) oder Vermischungen entstehen.

Kapitalgesellschaften zahlen immer Gewerbesteuer, auch wenn sie freiberufliche Leistungen erbringen.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von EUR 24.500,00 Gewinn pro Jahr.

Zusammengefasst: Die Gewerbesteuerpflicht

Gewerbliche Tätigkeiten = Gewerbesteuer.

Freiberufliche & landwirtschaftliche Tätigkeiten = keine Gewerbesteuer.

Über die Autorin

Dr. Petra Tiedemann

Dr. Petra Tiedemann

Inhaberin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin

Petra Tiedemann ist Steuerberaterin und Partnerin der Kanzlei Tiedemann Wirtz & Partner. Mit langjähriger Erfahrung in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung begleitet sie Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen in allen steuerlichen Fragestellungen.

Ihr Beratungsansatz verbindet fachliche Kompetenz mit einer verständlichen, praxisnahen Kommunikation. Dabei legt sie besonderen Wert auf eine persönliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie individuelle Lösungen, die den Bedürfnissen ihrer Mandantinnen und Mandanten gerecht werden.

Händedruck zwischen zwei Personen vor einem hellen Fenster in Siegburg bei tiedemann wirtz & partner.

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